Der VwGH habe eine Abschreibung der Beteiligung aus Großmutterzuschüssen aufgrund eines Veräußerungsverlusts bei der Zwischengesellschaft durch teleologische Reduktion von § 12 Abs 3 Z 3 KStG nicht anerkannt, weil die Wertänderungen auf den unterschiedlichen Ebenen nicht übereinstimmen müssten. Möglich sei aber eine Wertminderung der Beteiligung beim Gruppenträger in systematischer Interpretation von § 9 Abs 7 KStG.