Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs sei gesetzlich nicht bestimmt. Dem Nachweis steuerrelevanter Fahrten dienende Aufzeichnungen müssten allerdings hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Eine mittels Computerprogramms erzeugte Datei genüge dem nur, wenn nachträgliche Veränderungen technisch ausgeschlossen seien oder in der Datei selbst dokumentiert oder offengelegt würden. Die Möglichkeit einer Schätzung der Aufwendungen stehe dennoch offen.