EStG 1988: § 34 Abs 1 und 3
VwGH 30. 1. 2014, 2010/15/0191
Entschließt sich jemand aus freien Stücken, ein Haustier, im Beschwerdefall einen sog "Freizeithund", zu halten, schlägt dieser freiwillige Entschluss auf eine ins Treffen geführte rechtliche oder sittliche Verpflichtung durch, sich um den Hund zu kümmern und ihn im Falle einer Krankheit, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes, entsprechend behandeln zu lassen. Zur Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 Abs 1 (iVm Abs 3) EStG muss nämlich bereits die Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs 3 EStG aufweisen. Eine rechtliche oder sittliche Pflicht zur Haltung von Haustieren besteht nicht. Die Kosten der Behandlung der Krebserkrankung des Hundes waren damit nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.