EStG 1988: § 23 Z 2 (§ 27)
VwGH 26. 2. 2014, 2009/13/0009
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Mitunternehmerschaft in Form einer unechten stillen Gesellschaft nur dann vor, wenn der stille Gesellschafter gesellschaftsrechtlich so gestellt wird, als wäre er Kommanditist. Es muss also im Innenverhältnis insbesondere vereinbart sein, dass der stille Gesellschafter an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt ist; diese Beteiligung muss jedenfalls für den Fall der Auflösung der Gesellschaft bestehen (vgl VwGH 27. 2. 2008, 2005/13/0050).