EStG 1988: § 19 Abs 1 (§ 25 Abs 1), § 16 Abs 2, § 67 Abs 3
VwGH 29. 1. 2014, 2009/13/0209
War bei Beendigung eines Dienstverhältnisses eines Uni-Assistenten bereits klar, dass dieser in unmittelbarem Anschluss daran in ein erneutes Dienstverhältnis zur Universität eintreten wird, kam dem Dienstnehmer zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmöglichkeit über den gesamten Abfertigungsbetrag nach § 49r Abs 1 iVm Abs 4 VBG 1948 zu, weil die Kürzung der Abfertigung bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung aufgrund des erneuten Dienstverhältnisses feststand (nur von diesem gekürzten Abfertigungsbetrag wurde vom Arbeitgeber nach § 78 Abs 1 EStG auch die Lohnsteuer in Höhe von 6 % einbehalten). Dem Vorbringen, es sei ein Zufluss des gesamten Abfertigungsbetrags mit anschließender Rückzahlung der Einnahmen vorgelegen, sodass die Rückzahlung von mit dem festen Steuersatz besteuerten sonstigen Bezügen zum laufenden Tarif als Werbungskosten nach § 16 Abs 2 EStG zu berücksichtigen sei, kann nicht gefolgt werden.