KStG 1988: §§ 9, 23a und 24a (BAO: § 92 Abs 1)
VwGH 24. 10. 2013, 2012/15/0054 (betr Gruppenträger; ebenso 2012/15/0053 betr Gruppenmitglied)
Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe nach § 9 iVm § 24a KStG erfolgt (ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften) zweistufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen mittels Bescheids gem § 92 Abs 1 lit b BAO festgestellt.