EStG 1988: § 24 Abs 2; § 6 Z 1 (§§ 7 Abs 1 und 8 Abs 3)
VwGH 24. 10. 2013, 2012/15/0028
Die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils setzt - ungeachtet einer bekundeten Schenkungsabsicht - voraus, dass diesem Anteil ein real positiver Wert zukommt (vgl VwGH 28. 10. 2009, 2006/15/0126). Kann aufgrund unbedenklicher (unter Beachtung vorgelegter Gutachten getroffener) Feststellungen der Behörde zum Wert des (von der Ehefrau an ihren Ehemann übertragenen) KG-Anteils davon ausgegangen werden, dass der übertragene Kommanditanteil keinen positiven Wert ausgewiesen hat, sondern real überschuldet war, ist eine "unentgeltliche" Übertragung ausgeschlossen. Es lag somit ein Anwendungsfall des § 24 Abs 2 letzter Satz EStG vor, wonach als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag des negativen Kapitalkontos zu erfassen ist, den der übertragende Mitunternehmer nicht auffüllen muss.