vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vorsteuerpauschalierung bei Pensionspferdehaltung

Info aktuellBGBlÖStZ 2014/191ÖStZ 2014, 134 Heft 6 v. 26.3.2014

Pauschalierte Land- und Forstwirte (§ 22 UStG) sind ab 1. 1. 2014 aufgrund europarechtlicher Vorgaben mit ihren Umsätzen aus der Pensionspferdehaltung sowie aus der Vermietung von eigenen Reitpferden zur Ausübung des Freizeitsports (keine landwirtschaftliche Produktion wie beispielsweise Zucht- und Arbeitstiere) wie gewerbebetriebliche Reiterhöfe zu behanden (vgl Rz 2877 UStR idF Wartungserlass 2012). Sofern nicht die Kleinunternehmerbefreiung anzuwenden ist, sind derartige Umsätze daher nicht in die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung miteinzubeziehen, sondern unterliegen - wie schon derzeit bei Regelbesteuerung - dem USt-Normalsteuersatz von 20 %. Allerdings wird den betroffenen Betrieben durch die neue Pferde-Pauschalierungsverordnung (Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden) eine vereinfachte Steuerermittlung ermöglicht:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte