UStG 1994: § 23 (§ 3a Abs 7, 8 und 12)
VwGH 24. 10. 2013, 2010/15/0105
Die Sonderregelung für die Steuerfreiheit von Umsätzen von Reisebüros ist nur auf von Dritten bezogene Reisevorleistungen anwendbar. Die Sonderregelung für Reiseveranstalter nach § 23 UStG ist nur insoweit anwendbar, als der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Für die im Rahmen einer solchen Reise erbrachten Eigenleistungen gelten die allgemeinen Besteuerungsvorschriften. Ein einheitlicher Reisepreis muss in diesem Fall aufgeteilt werden (vgl Schuchter in Melhardt/Tumpel, UStG, § 23 Rz 44).