EStG 1988: § 4 Abs 1 und 4 (§§ 6 und 7)
VwGH 21. 11. 2013, 2011/15/0114
Werden im Zuge der Erneuerung einer Trinkwasserleitung einer Gemeinde die bestehenden Rohre durch breitere Rohre ersetzt, wobei diese Maßnahme auf die Erhöhung der Wasserdurchflussmenge ausgerichtet war und eine Kapazitätsausweitung "um über 50 %" eingetreten ist, ist diese Maßnahme insoweit (für diesen Streckenabschnitt) als aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand (und nicht als sofort absetzbarer Erhaltungsaufwand) zu qualifizieren. Entscheidend ist, dass die Maßnahme auf einem bestimmten Abschnitt des Wasserleitungsnetzes eine deutliche Kapazitätsausweitung erbracht hat, die auf den gezielten Einsatz von Rohren mit größerem Durchmesser und nicht bloß auf den Einsatz zeitgemäßer Materialien zurückzuführen ist (der Annahme von Herstellungsaufwand steht auch nicht entgegen, dass der betroffene Abschnitt der Wasserversorgungsanlage nur einen Bruchteil des sich über das gesamte Gemeindegebiet erstreckenden umfangreichen Versorgungsnetzes bildete).