(Seiler, SWK 2/2014, S. 73)
Nach herrschender Rechtsmeinung beginne die Verjährungsfrist bei Tatbeteiligten grundsätzlich im selben Zeitpunkt wie beim unmittelbaren Täter zu laufen. Dieser auf den ersten Blick überzeugend erscheinende Standpunkt könne bei näherer Betrachtung zu äußerst nachteiligen Ergebnissen für Tatbeteiligte führen.