(Fellner, SWK 1/2014, S. 39)
Die Bestimmungen des FinStrG über die Tilgung von Bestrafungen durch die Finanzstrafbehörden blieben durch die Reformen der Verwaltungsgerichtsbarkeit unverändert, obgleich nunmehr im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Bestrafungen auch durch Gerichte, nämlich das Bundesfinanzgericht (BFG) und den VwGH, erfolgen können.