BAO: §§ 200, 207 und 208
VwGH 24. 10. 2013, 2012/15/0018
Eine Ungewissheit, wie eine Rechtsfrage letztlich von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts im Verfahren gelöst werden wird (hier betreffend die Frage des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs iSd E 23. 4. 2008, 2005/13/0115), rechtfertigt eine bloß vorläufige Bescheiderlassung gem § 200 Abs 1 BAO durch das Finanzamt nicht (vgl zB VwGH 28. 10. 1993, 93/14/0123). Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein endgültiger Bescheid nach § 200 Abs 2 BAO auch dann ergehen, wenn die Erlassung des (rechtskräftigen) vorläufigen Bescheids erfolgt ist, obwohl eine Ungewissheit nicht bestanden hat (vgl zB VwGH 28. 2. 2012, 2010/15/0164).