BAO § 34 ff (KStG 1988: § 5 Z 6, UStG 1994: § 2 Abs 5 Z 2)
VwGH 19. 9. 2013, 2010/15/0117
Richtlinienbestimmungen und Vorgehensweisen der Verwaltungspraxis können keine Rechtsgrundlage für Entscheidungen bilden. Dass nach Rz 111 der VereinsRL auch innerhalb angemessener Frist erfolgten Änderungen der Satzungen nach § 43 BAO rückwirkend Wirksamkeit zukommen könne oder gemeinnützige Vereine hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe iSd § 45 Abs 1 und 2 BAO nach Rz 463 der VereinsRL nicht unternehmerisch tätig seien (sondern Liebhaberei vorliege), ist damit in rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich.