(Renner, SWK 34/35/2013, S. 1496)
Einer Rechtssache komme nach Ansicht des BFH grundsätzliche Bedeutung zu, wenn die maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre. Dabei solle es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und klärungsfähig sein müsse.