(Spornberger/Wenzl, SWK 34/35/2013, S. 1490)
Schweigen im Rechtsverkehr bedeute weder Zustimmung noch Ablehnung, sondern gar nichts. Behördliches Schweigen sei aber dann nicht ganz so bedeutungslos, wenn es ursächlich für die Versäumung von Fristen sein kann. Die Autoren behandeln die Fragen, die sich bei behördlicher Untätigkeit bei wiederholten Anträgen auf Verlängerung der Berufungsfrist ergeben.