EStG 1988: § 16 Abs 1 und § 20 Abs 1
VwGH 19. 12. 2012, 2009/13/0012
Die Ansicht des UFS, wonach Kosten einer "doppelten Haushaltsführung" bei einem allein stehenden StPfl nur dann als Werbungskosten nach § 16 Abs 1 EStG berücksichtigt werden könnten, wenn dieser auch an seinem Heimatort über einen "eigenen Hausstand" verfüge (ein Zimmer im Haushalt der Eltern könne dabei nicht als "eigener Hausstand" angesehen werden), findet im EStG 1988 (anders als etwa in § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 des deutschen EStG) keine gesetzlich Deckung. Ob am "Familienwohnsitz" auch ein "eigener Hausstand" besteht, ist damit nicht wesentlich für die Frage, ob die Kosten einer sog "doppelten Haushaltsführung" (Kosten der Unterkunft am - vorübergehenden - Beschäftigungsort und Heimfahrten an den Wochenenden zum Heimatort) als Werbungskosten berücksichtigt werden können.