EStG 1988: § 6 Z 4 (§ 6 Z 1)
VwGH 19. 12. 2012, 2009/13/0032
Entgegen der vom UFS in dem (mit Amtsbeschwerde) angefochtenen Bescheid zur Ermittlung eines Entnahmegewinns betrieblich genutzter Gebäudeteile vertretenen Ansicht ist der Teilwert bei der Entnahme nach § 6 Z 4 EStG einschließlich der Anschaffungsnebenkosten (etwa Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr oder Ausgaben für die Vertragserrichtung) anzusetzen. Für die Teilwertermittlung kommt es nämlich nach § 6 Z 1 leg cit darauf an, was ein gedachter Erwerber zahlen würde, nicht aber darauf, was ein gedachter Veräußerer verlangen bzw erhalten würde (für Überlegungen des UFS, dass Anschaffungsnebenkosten einem gedachten Veräußerer nicht zufließen würden, bleibt damit kein Raum).