(Schrömbges, taxlex 2/2013, S. 56)
Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 19. 12. 2012 entschieden, dass ein Logistikunternehmen die in seiner Person entstandene EUSt als Vorsteuer abziehen darf, obwohl ihm die von ihm eingeführte Nichtgemeinschaftsware nicht gehörte. Dieses Urteil sei eine Sensation, bedeute es doch die Abkehr von einer seit jeher bestehenden Praxis in Deutschland und Österreich.