(Kletecka, ecolex 1/2013, S. 17)
In einem Verfahren habe die zweite Instanz die Frage bejaht, dass beim Online-Roulette erlittene Verluste zurückgefordert werden können, obwohl der Veranstalter über eine in einem Mitgliedstaat ausgestellte Lizenz verfüge. Das erstinstanzliche Gericht habe sie hingegen mit einer interessanten Begründung verneint: Das Glücksspielmonopol sei in seiner derzeitigen Ausgestaltung unionsrechtswidrig.