(Fingernagel, RdW 2012/723, S. 692)
In den EStR (Rz 6645) wird bislang die Auffassung vertreten, dass die Herstellerbefreiung auch für den, der das Gebäude (zuletzt) unentgeltlich übernommen hat und sodann veräußert, zu gelten hat. Die Autorin untersucht, ob dies va im Hinblick auf die neue Immobilienertragsteuer noch seine Berechtigung habe, zumal das BMF kürzlich von seiner bisherigen Ansicht abgegangen sei.