(Beiser, RdW 2012/718, S. 684)
Das AbgÄG 2012 setzt in § 4 Abs 2 und 3 sowie in § 28 Abs 7 EStG drei Maßnahmen, um "dem Grundsatz der Besteuerung des richtigen Totalgewinnes in besonderem Maße Rechnung zu tragen" und um "eine sachlich gebotene konsistente Einmalerfassung" zu erreichen. Dieses Ziel sei vom Gleichheitssatz (Art 7 B-VG) vorgegeben und somit zu unterstützen.