(Daxkobler/Kerschner, ÖStZ 2012/934, S. 517)
Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung zur Einheitsbewertung würde es überraschen, wenn die einheitswertbezogenen Regelungen des GrEStG der Prüfung durch den VfGH standhielten. Sollte der VfGH § 6 GrEStG aufheben, wäre bei unentgeltlichen Grundstückserwerben als Wert des Grundstücks iSd § 4 Abs 2 GrEStG der gemeine Wert anzusetzen.