Die Einbindung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) verfolgt den Zweck, in die Prüfung von Prämienanträgen jene fachliche Expertise einfließen zu lassen, die notwendig ist, um die Frage zu klären, ob die durchgeführte Forschung und experimentelle Entwicklung den sehr allgemein gehaltenen gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. In der Forschungsprämienverordnung, die aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 108c EStG erlassen wird, wird das Verfahren der Gutachtensanforderung, -erstellung und -übermittlung geregelt. Diese Verordnung sieht vor, dass die FFG Gutachten nach Möglichkeit innerhalb von zwei Monaten zu erstellen hat. Die Vier-Monats-Grenze stellt aber jedenfalls das zeitliche Höchstlimit dar. Zudem eröffnet die Verordnung der FFG die Möglichkeit, bei Bedarf externe Gutachter einzubinden.