(Schaefer, FJ 5/2013, S. 149)
Seit 1. 1. 2013 ist bei der Mehrzahl der möglichen Arten der Beendigung eines Dienstverhältnisses die Auflösungsabgabe zu entrichten. Sie fällt grundsätzlich dann an, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beendet wird; zurzeit beträgt sie 113 € pro Auflösung und wird jährlich neu angepasst.