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Auflösungsabgabe - Abgabetatbestände und Ausnahmen

ArtikelrundschauNichtselbständige Tätigkeit (inkl Lohnsteuerabzug, Sozialversicherung und Lohnnebenabgaben), KapitalvermögenÖStZ 2013/612ÖStZ 2013, 370 Heft 15 und 16 v. 19.8.2013

(Schaefer, FJ 5/2013, S. 149)

Seit 1. 1. 2013 ist bei der Mehrzahl der möglichen Arten der Beendigung eines Dienstverhältnisses die Auflösungsabgabe zu entrichten. Sie fällt grundsätzlich dann an, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beendet wird; zurzeit beträgt sie 113 € pro Auflösung und wird jährlich neu angepasst.

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