KStG 1988: § 9 Abs 1 und 10 UmgrStG: Art I (§ 4)
VwGH 18. 10. 2012, 2009/15/0214
Bei der Bildung einer Unternehmensgruppe nach § 9 Abs 1 KStG bilden alle Gruppenmitglieder mit dem Gruppenträger einen einheitlichen Zurechnungskreis beim Gruppenträger, wobei das Zusammenfassen der steuerlichen Ergebnisse - im Gegensatz zur Verschmelzung nach Art I UmgrStG - nicht von der Aufgabe der eigenen Rechtspersönlichkeit der beteiligten Körperschaften abhängig ist.