EStG 1988: § 108e Abs 2 (§§ 6 und 7)
VwGH 5. 9. 2012, 2010/15/0002
Wie der VwGH im Erk vom 4. 3. 2009, 2006/15/0203, ausgesprochen hat, ist eine im Bereich eines Hotels eingebaute Wellness- und Saunaanlage als solche nach der Verkehrsauffassung Teil des Hotelgebäudes, sodass diese nach § 108e Abs 2 EStG nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählt (damit sind eingebaute Bäder, Schwimmbecken und Saunaanlagen Gebäudeteile). Gebäudeteil ist aber auch eine so genannte "Trockensauna", bei der der Holzaufbau - anders als etwa Holzvertäfelungen und Holzdecken als Raumeinrichtung im E des VwGH vom 1. 3. 1983, 82/14/0156 - nicht bloß der Ausschmückung dient, sondern essenziell dafür ist, dass dieser Raum nach der Verkehrsauffassung als Sauna angesehen und als solche verwendet werden kann.