In diesem Erlass nimmt das BMF zu nach dem EuGH-Urteil vom 1. 12. 2011, C-492/10 , Immobilien Linz, ÖStZ 2011/1005, offenen Fragen Stellung. Demnach unterliegt die Verlustübernahme durch einen Gesellschafter dann nicht der Gesellschaftsteuer, wenn die Gesellschaft vor dem Bilanzstichtag einen klagbaren Anspruch auf die Übernahme des unternehmensrechtlichen Jahresverlusts erwirbt.