Mit Verweis auf den Gesetzeswortlaut und entgegen einer Literaturmeinung folgte der VwGH der Rechtsansicht des UFS (siehe ÖStZ 2009/1181) bzw Rz 354c UmgrStR 2002, wonach die Verschmelzung des einzigen Gruppenmitglieds mit dem Gruppenträger nach Art I UmgrStG vor Erreichen der Dreijahresfrist des § 9 Abs 10 KStG zur Rückabwicklung der Wirkungen der Gruppenbesteuerung führt: