Auf neuerliches Ersuchen des High Court of Justice hat der EuGH eine Klarstellung zu seiner 2006 entwickelten Rechtsprechung (Rs C-446/04 ) in Bezug auf das britische Besteuerungssystem für Dividendenausschüttungen getroffen. Dieses berücksichtigt für die Berechnung der steuerlichen Vergünstigung im Rahmen der Anrechnungsmethode das effektive Besteuerungsniveau bei den ausgeschütteten Gewinnen und im Rahmen der Befreiungsmethode nur den auf die ausgeschütteten Gewinne angewandten nominalen Steuersatz. Aufgrund des nunmehr überprüften Umstands, dass im Vereinigten Königreich in den meisten Fällen das effektive Besteuerungsniveau der gebietsansässigen Gesellschaften niedriger als der nominale Steuersatz ist, nimmt der Gerichtshof an, dass der Steuersatz für Dividenden aus ausländischen Quellen höher als der auf Dividenden aus inländischen Quellen im Sinne der Judikatur ist und daher die Gleichwertigkeit der Befreiungs- und der Anrechnungsmethode beeinträchtigt wird. Solch eine nationale Regelung stellt folglich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs dar, die grundsätzlich nach den Art 49 AEUV und 63 AEUV verboten ist: