(Lenneis, wobl 2012/105, S. 341)
VuV werde zum Gewerbebetrieb, wenn zur Tätigkeit des Vermieters oder Verpächters eine über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende besondere Tätigkeit dazu tritt. Liebhaberei liegt nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt.