Es ist für eine wirksame Einbringung gemäß § 12 UmgrStG und für die steuerliche Rückwirkung der Einbringung nicht erforderlich, dass zum Einbringungsstichtag die übernehmende Körperschaft bereits bestand oder errichtet war. Der UFS Wien (vgl UFS 28. 3. 2012, RV/1213-W/06, und 16. 4. 2012, RV/1214-W/06, ÖStZ 2012/565) hatte eine Sacheinlage nach Art III UmgrStG in eine Kapitalgesellschaft ausgeschlossen, die sich vor Beginn ihres Vorgründungsstadiums befindet. Der VwGH folgte jedoch der Rz 749 UmgrStR und Literatur (zB Frei/Waitz-Ramsauer in ÖStZ 2012/571) und hob die Bescheide auf: