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Finanzstrafverfahren: Gemeinnützige Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe

Info aktuellRechtsprechungÖStZ 2012/979ÖStZ 2012, 534 Heft 22 v. 22.11.2012

Zur Vermeidung einer unsachlichen Schlechterstellung eines im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Bestraften gegenüber einem im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Verurteilten ist § 175 Abs 2 FinStrG so zu verstehen, dass die in §§ 3 und 3a StVG eröffnete Option auch einer von der Finanzstrafbehörde mit einer höchstens 3-monatigen (§ 20 Abs 2 FinStrG) Ersatzfreiheitsstrafe belegten Person zukommt:

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