Zur Vermeidung einer unsachlichen Schlechterstellung eines im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Bestraften gegenüber einem im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Verurteilten ist § 175 Abs 2 FinStrG so zu verstehen, dass die in §§ 3 und 3a StVG eröffnete Option auch einer von der Finanzstrafbehörde mit einer höchstens 3-monatigen (§ 20 Abs 2 FinStrG) Ersatzfreiheitsstrafe belegten Person zukommt: