Nach § 97 Abs 3 BAO können Erledigungen elektronisch (im Wege automationsunterstützter Datenübertragung) zugestellt werden. Die Zulässigkeit einer solchen elektronischen Zustellung war bisher davon abhängig, dass ihr der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat. Infolge des baldigen Wegfalls des vierten Satzes in § 97 Abs 3 BAO durch das AbgÄG 2012 besteht dieses Erfordernis künftig nicht mehr. Der in die FonV 2006 neu eingefügte § 5b sieht nun vor, dass mit 1. Jänner 2013 Erledigungen an FinanzOnline-Teilnehmer grundsätzlich elektronisch erfolgen, wobei sich keine Verpflichtung der Abgabenbehörde ergibt, jedwede Zustellung nur noch elektronisch durchzuführen, da die Zulässigkeit einer automationsunterstützten Datenübertragung zufolge § 1 Abs 2 FonV 2006 davon abhängt, welche Funktion dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline zur Verfügung gestellt wird.