EAVG § 1 Abs 1 (UStG 1994: § 1 Abs 1)
VwGH 27. 4. 2012, 2008/17/0086
Das Energieabgabenvergütungsgesetz (BGBl 1996/201 idF BGBl I 2004/92, EAVG) verlangt für die Berechnung des Nettoproduktionswerts gem § 1 Abs 1 die Erstellung einer "Leistungsbilanz" an erbrachten und erhaltenen Leistungen und knüpft dabei unmittelbar an den Umsatzbegriff des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG an. Eine Anerkennung der vom Unternehmer geleisteten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung als Vorleistung iSd § 1 Abs 1 EAVG würde dabei den Nettoproduktionswert und damit die Antragsgrenze für die Energieabgabenvergütung senken.