EAVG § 2 Abs 1 und § 4 Abs 7
VwGH 22. 8. 2012, 2012/17/0175
Der durch § 2 Abs 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (EAVG) idF BGBl I 2010/111 erfolgte Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung ist nach § 4 Abs 7 leg cit "vorbehaltlich" der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. 12. 2010 beziehen. Da für den Monat Jänner 2011 die vom Gesetzgeber für das Inkrafttreten vorausgesetzte Genehmigung noch nicht vorlag, bestand die bisherige Regelung - also eine Energieabgabenvergütung auch für Dienstleistungsbetriebe - (jedenfalls) für den Monat Jänner 2011 fort.