(Kiffmann/Leitner, SWK 27/2012, S. 1187)
Bei Konkursen komme es häufig zu divergierenden Berechnungen hins der Haftung des Vertreters, insb des Geschäftsführers einer GmbH. Es könne nur zu einer allfälligen Haftung in Höhe des Quotenverschlechterungsschadens in dem Ausmaß kommen, in welchem der Abgabengläubiger schlechter behandelt wurde als bei einer gleichmäßigen Verteilung der liquiden Mittel.