(Gaedke, SWK 25/2012, S. 1089)
Die am 6. 12. 2011 ergangene VO des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über die Einhebung, Entrichtung und Festsetzung der Höhe einer Medizinprodukteabgabe (Medizinprodukteabgabenverordnung) sei bei vielen betroffenen Unternehmern und Beratern unbeachtet geblieben. Abgabepflichtige haben eine pauschalierte Abgabe nach Selbsteinstufung vorzunehmen und eine Abgabenerklärung auszufüllen.