(Novacek, ÖStZ 2012/768, S. 399)
Der erste Satz des § 2 Abs 8 Z 3 EStG wurde durch das 1. StabG 2012 mit Wirkung ab der Veranlagung 2012 neu gefasst. Diese Bestimmung ist auch für die Ermittlung des der KÖSt unterliegenden Einkommens maßgebend. Mit der Neuregelung habe der Gesetzgeber eine Besteuerungslücke geschlossen und gleichzeitig neue Steuerprobleme geschaffen.