UStG 1994: § 12 Abs 1 und 2 Z 1 und Z 2 lit a
VwGH 28. 6. 2012, 2009/15/0217
Aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des VwGH erging das Urteil des EuGH vom 23. 4. 2009, C-460/07 , Puffer. Aus dem auf der Grundlage dieses Urteils des EuGH ergangenen Erk des VwGH vom 28. 5. 2009, 2009/15/0100, ergibt sich, dass für ein Gebäude, bei welchem räumliche Bereiche überwiegend oder gänzlich für private Wohnzwecke des Unternehmers genutzt werden, der (anteilige) Vorsteuerausschluss - jedenfalls für Zeiträume vor Inkrafttreten von Artikel 186a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie - durch die (speziellere) Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG geregelt wird.