BewG § 51 Abs 1
VwGH 31. 7. 2012, 2008/13/0117, 0118
Eine einheitliche Verbindung mit den umschließenden Mauern eines Gebäudes hindert nicht die Qualifikation von Einbauten als Betriebsvorrichtungen (vgl das in Gebäude eingebaute Ringöfen und Trockenkammeranlagen betreffende Erk des VwGH vom 16. 10. 1957, 1735/53, VwSlg 1711/F), bewirkt aber für sich noch nicht, dass auch das umfassende Gebäude selbst zur Betriebsvorrichtung würde.