(Blasina, ÖStZ 2012/626, S. 345)
Der UFS kam in der Vergangenheit mit dreierlei Begründungslinien zu zweierlei Ergebnissen, die Literaturmeinungen seien ebenso widersprüchlich. Die neuerliche Entscheidung vom 24. 5. 2012, RV/2079-W/09, erfolgte daher gemäß § 282 Abs 1 Z 2 BAO auf Verlangen des Referenten durch den gesamten Berufungssenat. Es bleibe zu hoffen, dass sich auf dieser Basis eine einheitliche Rechtsprechung bilde.