Der VwGH hat eine vom Finanzamt bekämpfte Senatsentscheidung des UFS Wien betreffend Fahrt- und Wohnkosten eines Pendlers mit Zweitwohnsitz, von dem er erst nach einem Dienstgeberwechsel Mitte des Streitjahres 2006 regelmäßig Gebrauch gemacht hat, uneingeschränkt bestätigt und die Amtsbeschwerde in beiden Anfechtungspunkten mit Erkenntnis vom 31. 7. 2012, 2008/13/0086, als unbegründet abgewiesen: