KommStG §§ 1 und 3 Abs 3 (KStG 1988: § 2 Abs 1)
VwGH 25. 11. 2010, 2007/15/0101 (Vorerk: 24. 2. 2004, 98/14/0062)
Stellte die Wirtschaftskammer Oberösterreich als Körperschaft öffentlichen Rechts einem ausgegliederten Rechtsträger (GmbH), der die Aufgaben der beruflichen Aus- und Weiterbildung (WIFI) wahrnimmt, einen Teil ihrer Dienstnehmer in der Form des Personalleasings entgeltlich (gegen Ersatz der Lohnaufwendungen) zur Verfügung, kann diese Personalgestellung als Betrieb gewerblicher Art iSd § 3 Abs 3 KommStG gewertet werden, dies vor allem dann, wenn sich die Personalgestellung durch einen eigenen Verrechnungskreis von der sonstigen Tätigkeit der Körperschaft öffentlichen Rechts abhebt. Dieser Annahme eines Betriebs gewerblicher Art steht auch nicht entgegen, wenn die wirtschaftliche Selbständigkeit in Randbereichen unscharf sein sollte (wobei die gepflogene Abrechnung zeigt, dass eine exakte Abgrenzung der jeweiligen Arbeitsstunden von den gestellten Arbeitnehmern für Tätigkeiten der GmbH und Tätigkeiten im Hoheitsbereich der Körperschaft öffentlichen Rechts möglich war und praktiziert wurde).