vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage II), Behördenzuständigkeit im Rechtsmittelverfahren

JudikaturÖStZ 2011/359ÖStZ 2011, 235 Heft 9 v. 2.5.2011

WKG 1998: § 122 Abs 7 und 8 (FLAG 1967: § 41)

VwGH 26. 1. 2011, 2010/13/0197

Der (lohnsummenabhängige) Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage II) nach § 122 Abs 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) knüpft - ebenso wie der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen - an die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG an. Zur Erhebung der Kammerumlage II sind (wie zur Erhebung der umsatzabhängigen Kammerumlage I nach § 122 Abs 1 bis 6 WKG) grundsätzlich die Abgabenbehörden des Bundes zuständig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte