BAO § 308 Abs 1
VwGH 27. 1. 2011, 2010/15/0149
Ein berufsmäßiger Parteienvertreter, der sich anlässlich eines Vertreterwechsels mit der telefonischen Information von Seiten des bisherigen Parteienvertreters über den Lauf einer Berufungsfrist begnügt (wobei dem neuen Parteienvertreter ein unrichtiges Datum genannt wurde, bis zu welchem die Verlängerung einer Berufungsfrist beantragt war), lässt die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt außer Acht. Die Informationsübermittlung durch Telefongespräche ist nämlich durch die offenkundige Gefahr des Auftretens von Hörfehlern und Missverständnissen sowie durch einen Mangel an Nachweisbarkeit gekennzeichnet. Dieses Verschulden geht über einen minderen Grad des Versehens iSd § 308 Abs 1 BAO hinaus und verhindert die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.