BAO § 300
VwGH 23. 9. 2010, 2010/15/0108 (ebenso 2010/15/0038)
Wurde eine Berufungsentscheidung von der Berufungsbehörde (im Beschwerdefall nach Erhebung einer Amtsbeschwerde gem § 292 BAO) gem § 300 Abs 1 lit a BAO aufgehoben, besteht für die im Berufungsverfahren nunmehr von der Berufungsbehörde neuerlich zu treffende Entscheidung keine Bindung an die im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsauffassung (und somit insoweit auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den Aufhebungsbescheid für den Beschwerdeführer).