BAO §§ 273, 276 und 289
VwGH 29. 9. 2010, 2005/13/0101
Erledigte die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung gegen eine Berufungszurückweisung wegen Verspätung mittels stattgebender und in Rechtskraft erwachsener Berufungsvorentscheidung, hatte dies die gleiche Wirkung, die eine stattgebende Entscheidung durch die Berufungsbehörde selbst gehabt hätte. Eine abermals, diesmal von der Berufungsbehörde erfolgte Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung ist damit unzulässig und belastet den Zurückweisungsbescheid der Berufungsbehörde mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.