EStG 1988: § 21 Abs 1 und § 22 Z 2
VwGH 29. 7. 2010, 2006/15/0217
Die Tätigkeit eines Obmanns einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ist als Verwalten fremden Vermögens anzusehen, sodass die daraus resultierenden Vergütungen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 22 Z 2 EStG fallen. Dadurch, dass die Ausübung der gegenständlichen Obmannfunktion die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs voraussetzt und die Arbeitskraft des Beschwerdeführers - wegen der Tätigkeit als Obmann - in diesem Betrieb fehlt, weshalb dort zusätzliche Aufwendungen anfallen, wird der zur Annahme einer land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit geforderte enge Zusammenhang zwischen der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit und der Tätigkeit als Obmann der Genossenschaft noch nicht hergestellt.