(Fellner, SWK 27/2011, S 942)
Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheids nicht gehemmt, die Einhebung und Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. Im Abgabenverfahren bezieht sich diese Regelung auf die Verbindlichkeit des Bescheids als solchen und kommt nicht nur bei Leistungsbescheiden, sondern bei Bescheiden aller Art in Betracht.